Rehabilitationskliniken sind gehalten, an den Qualitätssicherungsprogrammen der GRV bzw. GKV teilzunehmen, die ausschließlich auf die vergleichende, externe Qualitätsbewertung von Kliniken ausgerichtet sind. Die Kliniken sind zudem verpflichtet, ein internes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Um effektiv und zielgerichtet arbeiten zu können, bedarf das interne Qualitätsmanagement der Unterstützung durch ein System zur internen Bewertung der in den Kliniken erbrachten qualitätrelevanten Leistungen.
Das vom IQEM entwickelte Qualitätsbarometer ist ein standardisiertes System zur systematischen und umfassenden Bewertung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität von Rehabilitationseinrichtungen. Es ist primär auf die Qualitätsbewertung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements ausgerichtet. Aufgrund seiner Konzeption ist es zusätzlich aber auch für Einrichtungsvergleiche als Benchmarking-Verfahren einsetzbar.
In Zeiten knapper finanzieller Ressourcen und steigender Anforderungen an die Qualität von Rehabilitationseinrichtungen müssen Aktivitäten des Qualitätsmanagements strategisch und zielgerichtet eingesetzt werden. Mit Hilfe der im Rahmen des Qualitätsbarometers erhalten die beteiligten Rehabilitationseinrichtungen qualitätsrelevante Informationen, die von ihrer Qualität und Problemdurchdringungstiefe weit über die bislang bekannten „herkömmlichen“ Qualitätsberichte und Schwachstellenanalysen hinausgehen. So können Aktivitäten des internen Qualitätsmanagements erheblich zielgenauer geplant und Ressourcen um ein Vielfaches effektiver genutzt werden.
Das Qualitätsbarometer ist sowohl geeignet für Kliniken, die ein Qualitätsmanagement einführen möchten, als auch für Kliniken, die bereits ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem haben.
Wer das Qualitätsbarometer einsetzt, erfüllt die Anforderungen an Mitarbeiter- und Patientenorientierung sowie Ergebnismessung, wie sie in den gängigen Qualitätsmanagementsystemen (DIN EN ISO 9000, DEGEMED-Verfahren, EFQM) aber auch in der Vereinbarung nach §137d formuliert sind.